Allgemeine Geschäftsbedingungen der STZ Schweißtechnik GmbH ("AGB")

I. Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen I. Allgemeines:

1. Die nachstehenden Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen gegenüber dem Besteller, einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften. Sie gelten auch dann, wenn wir uns zukünftig bei laufenden Geschäftsbeziehungen nicht ausdrücklich bei jedem Vertragsabschluss darauf berufen. Sie gelten auch, wenn sich unsere Bedingungen mit denen des Bestellers widersprechen. Wir widersprechen unsererseits allen nicht mit unseren Bedingungen übereinstimmenden vorformulierten Vertragsbestimmungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) unserer Vertragspartner.

2. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.

3. Alle unsere Angebote sind freibleibend, und wir sind nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.

4. Alle unsere Angebote, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sind ausschließlich für den Besteller bestimmt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine unzulässige Weitergabe verpflichtet zum Schadensersatz.

5. Verschlechtert sich der Zustand der Ware in der Obhut des Bestellers nach unserer Angebotsabgabe durch verzögerte Auftragserteilung und/oder unsachgemäße Lagerung, so sind wir an unser Angebot nicht mehr gebunden.

6. Besteller im Sinne dieser Bedingungen sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer.

II. Lieferung

1. Mit Absenden der Auftragsbestätigung beginnt die Lieferfrist. Dies jedoch nicht, wenn zuvor noch Unterlagen oder Genehmigungen vom Besteller beigebracht werden müssen oder wenn eine vereinbarte Anzahlung noch nicht eingegangen ist. Verzögert sich der Versand bzw. der Arbeitsbeginn ohne ein Verschulden unsererseits, so gilt der Tag der Bereit- bzw. Fertigstellung als Lieferung bzw. Abnahmetag für die von uns erbrachten Arbeitsleistungen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers aus diesen oder anderen Abschlüssen voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

2. Ereignisse höherer Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks etc.) und die die termingemäße Ausführung des Auftrags hindern, berechtigen uns die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, kann der Besteller von dem Vertrag erst dann zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt derund angedroht hat, nach erfolglosem Fristablauf werde er die Annahme der Leistung ablehnen. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer VIII.

4. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

III. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Zentrale Willich oder der einzelnen Niederlassung(en). Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.

2. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweiligen Höhe im Angebot sowie in der Rechnung ausgewiesen. Ist in einem Angebot die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen, ist sie im Preis nicht enthalten. Es handelt sich dann um ein Angebot (netto), d.h. zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer.

3. Beträgt die vereinbarte Frist für die Dienstleistung oder Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsschluss, sind wir berechtigt, die Preise nach unserer am Tag der Dienstleistung und

Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen.

4. Verpackungen, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

5. Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet.

6. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung in Höhe von 30 % des Vertragspreises zu fordern. Wir sind lediglich verpflichtet, höheren Schaden nachzuweisen. Dem Besteller bleibt vorbehalten, niedrigeren Schaden nachzuweisen.

IV. Versand und Gefahrtragung

1. Die Gefahr geht auf den Besteller in dem Moment über, in dem die Lieferung das Werk verlässt bzw. in dem wir unsere Arbeiten vollendet haben. Sofern sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Lieferung über.

2. Sofern wir den Transport übernommen haben, bleiben Transportmittel und -Wege mangels besonderer Weisung unserer Wahl überlassen, um die sicherste und kostengünstigste sowie schnellste Verfrachtung wählen zu können.

3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers hinausgezögert, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Handelt es sich um Ware, die von uns bearbeitet wurde, so lagern wir diese kostenfrei in unseren Räumen bis maximal vier Wochen nach Fertigstellung. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers Lagerfläche anzumieten und die Kosten weiter zu berechnen. Weiter sind wir dann berechtigt, eine Frist zur Abnahme zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über die Ware zu verfügen, soweit die Ware nicht bereits im Eigentum des Bestellers steht.

4. Auf Wunsch des Bestellers kann die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken versichert werden.

V. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind fällig sofort, rein netto, nach Rechnungsstellung, ohne Abzug.

2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geldschuld eines Verbrauchers ist während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz, die eines Unternehmers mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung gehören Verzug Schadens ist nicht ausgeschlossen.

3. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrechte wegen seiner Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.

4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben wir das Recht alle unsere Forderungen fällig zu stellen. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen und Dienstleistungen nur gegen Fortzahlung und Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten und/oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und sie in unsere Verfügungsgewalt zu nehmen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware) bis der Käufer sämtliche, auch zukünftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen hat, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Entsprechendes gilt für Sicherheiten. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldenforderungen von uns und unserer(n) Zweigniederlassung(en).

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Käufers ohne dass dem Käufer daraus sowie aus der Verwahrung, Ansprüche gegen uns erwachsen. Wird die Vorbehaltsware entweder mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 gekauften oder mit solchen, ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolge des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet, erwerben wir im ersten Falle das alleinige Eigentum an dem Verarbeitungsprodukt, im zweiten Falle an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände das Miteigentum. Sollte ausnahmsweise das Eigentum von uns untergehen, so gilt schon jetzt als vereinbart, dass das

Eigentum oder Miteigentum des Käufers auf uns übergeht und der Käufer die neue Sache für uns verwahrt.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu veräußern:

a. Die Vorbehaltsware darf nur unter Eigentumsvorbehalt veräußert werden.

b. Die aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen dürfen keinem Abtretungsverbot unterliegen. eine Veräußerung an Abnehmer, die eine Abtretbarkeit ausschließen oder von ihrer Genehmigung abhängig machen, ist untersagt. Verkauft der Käufer Vorbehaltsware von uns mit oder ohne Verarbeitung, stehen uns alle Forderungen gegen die Abnehmer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich Verdienstspanne zu. Erfolgt ein solcher Weiterverkauf zusammen mit uns nicht gehörender Ware, stehen uns die Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware ausschließlich in der Verdienstspanne des Käufers zu. Wird die Vorbehaltsware aufgrund Werk-, Werklieferung- oder ähnlicher Verträge veräußert, gilt entsprechendes.

c. Der Käufer hat auszuschließen, dass seine Abnehmer Rechte (zum Beispiel Aufrechnung) gegenüber den Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware geltend machen.

d. Die Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr schließt nicht die Veräußerung an einen weiteren Kreditgeber, wie zum Beispiel einen Faktor zu dessen Sicherstellung ein, sondern beschränkt sich auf eine Veräußerung an echte Abnehmer.

4. Der Käufer tritt gemäß Ziffer 3 b. seine Forderungen und etwaige Nebenrechte aus der Weiterveräußerung an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an, sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

5. Der Käufer und wir sind zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf nebeneinander ermächtigt. Wir werden die Forderung nur einziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dazu Einsicht in seine Bücher zu gewähren. Wir sind berechtigt den Abnehmern des Käufers die Abtretung mitzuteilen.

6. Der Käufer hat uns unverzüglich die Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen anzuzeigen sowie das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der Vorbehaltsware zu übersenden.

7. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen von uns aus der Geschäftsverbindung geht ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

8. wir verpflichten uns, auf Ersuchen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt. Für die Bewertung gilt der Nettoverkaufspreis abzüglich einer Minderung von 5 % für jeden angefangenen Monat seit Lieferung, maximal 50 %.

VII. Mängel, Gewährleistung

1. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Erbringung unserer Leistung bzw. nach der Lieferung der Ware schriftlich und spezifiziert gerügt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Erfüllt der Unternehmer seine Pflichten nicht, sind diese Mängel insoweit ausgeschlossen. Einen Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen seine Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.

2. Mängelansprüche bestehen nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes, bei fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritten, natürliche Abnutzung, Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Wartung, im Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Lagerung oder sonstiger vom Kunden oder Dritten zu verantwortenden Umständen.

3. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt nach unserem billigen Ermessen Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung. ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Wird die Nacherfüllung nicht von uns in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt, kann der Besteller uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren Ablauf er den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten kann.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nicht.

4. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet werden. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine darüber hinausgehende Schadensersatzhaftung kommt nur in Betracht, wenn die Zusicherung ausdrücklich eine Einstandspflicht für eventuelle Schäden enthielt.

5. Soweit ein Werk mangelhaft ist, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen und soweit nicht anders vereinbart, Nacherfüllung verlangen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder nach angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung, die fruchtlos geblieben war, den Mangel selbst beseitigen, von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nicht.

6. Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen wegen Sachmängeln beweglicher Sachen beträgt unbeschadet der §§ 478, 479 BGB und soweit nicht ein anderes vereinbart wurde,

a. bei einer an einen Unternehmer gelieferten Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, 3 Jahre,

b. im Übrigen 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.

Für Verbraucher betragen die entsprechenden Fristen zu a. 5 Jahre und zu b. 2 Jahre.

c. Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen eines Unternehmers bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht 1 Jahr, bei einem Bauwerk 3 Jahre ab Abnahme des Werks.

Für Verbraucher betragen die entsprechenden Fristen 2 Jahre und 5 Jahre bei Bauwerken.

7. Im übrigen gelten in Ansehung von Mängeln die gesetzlichen Bestimmungen.

VIII. Haftung

1. Wir haften auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit in diesen Bedingungen nicht Abweichendes geregelt ist. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

2. Wir haften gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten im Übrigen nicht.

3. Wir haften nicht für Schäden des Bestellers, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die der Besteller versichert hat, für entgangenen Gewinn, Schäden aus einer Betriebsunterbrechung des Bestellers sowie für Schäden, die der Besteller durch mit seinem Abnehmer vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung in rechtlich zulässiger und zumutbarer Weise hätte beschränken können.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Sie gelten auch nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht, Datenschutz

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Dienstleistungen ist der Sitz unserer Niederlassung in 47877 Willich.

2. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten oder Personen des öffentlichen Rechts das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Ort seines Geschäftssitzes und privat Sitzes gerichtlichen Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.

3. Bei Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag gilt ergänzend zu diesen Vertragsbestimmungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl verbindlich.

5. Die Daten, die wir im Zusammenhang mit der Auftragserteilung erhält, werden gespeichert (Benachrichtigung gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz).